1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen ‘Kunst und Kultur Seebachgrund’ und nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen den Zusatz ‘e.V.’
    2. Er hat seinen Sitz in 91085 Weisendorf.
    3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, durch Organisation und Durchführung kultureller, musischer und künstlerischer Veranstaltungen, wie z.B. Kunstmärkte, Ausstellungen, Konzerte, Lesungen und andere kulturell-künstlerische Veranstaltungen in Weisendorf und Umgebung.
    2. Die Mitglieder setzen sich für Ziel und Zweck des Vereins ein und unterstützen ihn nach Maßgabe der ihnen gegebenen Möglichkeiten.
    3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, ausgenommen religiös und weltanschaulich ausgerichtete Gruppierungen.
    2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Ein Antrag per E-Mail genügt der Schriftform.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
    Eine neuerliche Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
    3. Der Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Antrag auf Austritt per E-Mail genügt der Schriftform.
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Mitgliedsbeitrag
    1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
    2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
  6. Organe des Vereins
    a) der Vorstand (§7 der Satzung)
    b) die Mitgliederversammlung (§9 der Satzung)
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellv. Vorsitzenden
    weitere Mitglieder des Vorstandes im Innenverhältnis sind:
    c) dem/der Schatzmeister/in
    d) dem/der Schriftführer/in
    e) eine in der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Beisitzer/innen
    2. Die Beisitzer sollten einen kulturellen, musischen oder künstlerischen Bereich vertreten.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, von denen jeder zur alleinigen Vertretung nach außen berechtigt ist. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden darf.
  8. Aufgaben des Vorstands
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    2. Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in – leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    4. Der/die Vorsitzende hat auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern regelmäßige Vorstandssitzungen einzuberufen.
    5. Über die Sitzungen des Vorstandes und ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden – ggf. von dem/der Stellvertreter/in – und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Mitgliederversammlung
    1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
    Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
    2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Eine Einberufung per E-Mail genügt der Schriftform.
    3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sofern mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind, solange die Anzahl der Mitglieder <30 beträgt und ansonsten 15 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar, ist jedes Mitglied, das am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsform. Bei Wahlen muss schriftlich abgestimmt werden, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
    4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich, oder per E-Mail, beim Vorstand einzureichen.
    5. Über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden – ggf. von dem/der Stellvertreter/in – und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Festlegung der Beiträge
    b) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Änderung der Satzung
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
    g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigenden Verhaltens
    h) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  11. Kassenwesen
    Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
    Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in geleistet werden. Wiederkehrende Folgezahlungen, z.B. Mieten, Gebühren, als auch autorisierte Einzüge, z.B. Mitgliedsbeiträge, können durch den Schatzmeister, ohne Einzelanweisungen durch den Vorsitzenden, erfolgen, sofern eine erstmalige Freigabe durch Vorsitzenden und Schatzmeister erfolgt ist.
  12. Kassenprüfung
    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, welche die Rechnungen des Vereins mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen haben. Die Wiederwahl ist zulässig.
  13. Auflösung des Vereins
    ie Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Weisendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  14. Beschluss der Satzung
    Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1703.2022 beschlossen.
    Sie ist mit der Beschlussfassung wirksam.